Domains dürfen auch im Auftrag registriert werden

Bundesgerichtshof Urteil vom 8.02.2007 AZ: I ZR 59/04

 


Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Urteil klargestellt, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren. Anlass für das Urteil war der jahrelange Rechtsstreit um die Domain "rundke.de". Eine Web-Agentur hatte die Domain für ihren Auftraggeber, die Grundke Optik GmbH, registrieren lassen. Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke und verlangte die Freigabe der Domain, Grundsätzlich ist schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainnamen ein unbefugter Namensgebrauch, gegen den jeder Namensträger vorgehen kann.

Nun entschied der BGH: Die gelte nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers, wie in diesem Fall die Grundke Optik GmbH, reserviert worden sei. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorliegt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens komme es nicht auf die Einzelheiten des Auftragsverhältnisses an, wenn es tatsächlich bestand und durch Freischaltung der Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden sei.


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Quelle: Titelschutz Anzeiger, Nr. 812, Wo. 09 vom 27.02.07

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Layout und Gestaltung: Schefisch 11.06.2007