Ein Sprecher von Radiowerbung ist kein Künstler

Justizia


Für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist das Sprechen von Werbetexten keine künstlerische Leistung. Einkünfte aus dieser Tätigkeit unterliegen also der Gewerbesteuer.

Grund für diese Feststellung war die Klage eines Sprechers von Radio-Werbespots, der mit seiner steuerrechtlichen Einschätzung nicht zufrieden war. Nach seiner Ansicht wäre seine Tätigkeit in der Radiowerbung kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens.

Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil er durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus dem Text ein Kunstwerk entstehe.

Doch, weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Argumentation. Das Sprechen von Werbetexten im Radio oder Hörfunk- und Fernsehwerbung könne, nach Ansicht der Richter, nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angeseren werden, wenn der jeweilige Sprecher eine große Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei.

An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es. wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen.

Die Frage nach dem „künstlerischen" Status führte bereits im Januar diesen Jahres zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 3 KS 1/07 R). Hier wurde den Klitschko-Brüdern der Status als darstellende Künstler für ihren Auftritt in einigen Werbespots „aberkannt".

Profisportler würden auch durch ihre Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern, befanden die Richter des Kasseler Bundessozialgerichts. In diesem Fall zum Nachteil der klagenden Künstlersozialkasse. (al)


Information:

FG Rheinland-Pfalz Urteil
vom 02.04.2008
AZ: 3 K 2240/04



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Fotos: © EPS-Schäffler
Quelle: Titelschutz Anzeiger Nr.876, Wo 23, Juni 2008

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