Zum anwendbaren Recht bei Online-Berichterstattung aus dem EU-Ausland

Justizia


Bei der Online-Berichterstattung durch ausländische Diensteanbieter in der Europäischen Union gilt das Herkunftsprinzip des § 3 Abs. 2 TMG auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Gelangt das ausländische Recht im Herkunftsland des Diensteanbieters zu einem günstigeren Ergebnis, geht dieses Recht dem deutschen Recht vor. Dies hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 24.07.2007 (AZ: 7U 98/06) entschieden.

Ein österreichischer Online-Anbieter hatte auf seiner Internetseite über die Festnahme eines Schauspielers wegen Kokainkonsums berichtet. Der Schauspieler klagte vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung und obsiegte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB war deutsches Sachrecht zur Anwendung berufen, da die beanstandete Internetseite auch in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar war und der Kläger die Anwendung deutschen Deliktrechts verlangte.

Nach den maßgeblichen deutschen Haftungsnormen (§§ 823, 1004 analog BGB i.V m. Artt. 1 und 2 GG) war der Unterlassungsanspruch nach Ansicht des OLG Hamburg zu bejahen. Die deutschen Haftungsnormen würden jedoch, so das OLG, über § 3 Abs. 2 TMG modifiziert (sog. "Filter-Funktion"). Die Vorschrift privilegiere den Online-Anbieter, der in einem anderen Land der europäischen Union ansässig sei, gegenüber dem deutschen Online-Anbieter. Handele der EU-Ausländer im Einklang mit seiner nationalen Rechtsordnung, so müsse er sich trotz grenzüberschreitender Dienstleistung nicht mit den Haftungsbestimmungen der übrigen EU-Länder auseinandersetzen.

Dies kann im Einzelfall eine Rechtsprüfung auf der Grundlage zweier Rechtsordnungen nach sich ziehen: Auf der ersten Stufe sei nach deutschem Recht zu prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nur wenn dies der Fall ist, muss auf der zweiten Stufe geprüft werden, ob der ausländische Dienstanbieter nach dem nationalen Recht seines Sitzes rechtmäßig gehandelt hat. Ist letzteres zu bejahen, so ist der ausländische Anbieter privilegiert. Eine Haftung nach deutschem Recht scheidet dann ebenfalls aus.

Im Fall des klagenden Schauspielers bejahte das OLG Hamburg den Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung allerdings sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht.


Quelle: www.damm-mann.de



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Quelle: www.markenbusiness.de / Titelschutz Anzeiger, Nr. 845, Wo. 42 vom 16.10.07

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