Fotografieren von Essen und Speisekarten ist nicht überall erlaubt



 

Der Wunsch, das schön angerichtete Essen im Restaurant oder die tolle Speisekarte zu fotografieren, um seinen Mitmenschen über das social Network Bilder zu schicken ist nicht überall erlaubt.


Was beim Fotografieren kaum jemand bedenkt: Theoretisch kann das Ablichten eines sehr raffiniert arrangierten Gerichts – etwa in einem Sterne-Restaurant – zu rechtlichen Problemen führen. „Es ist nicht auszuschließen, dass besonders eigentümlich und aufwendig gestaltete Speisen Urheberrechtsschutz genießen“, sagt der Hamburger Fachanwalt für Urheber und Medienrecht, Professor Stefan Engels. „Dann darf man Fotografien von diesen nicht ohne weiteres vervielfältigen und verbreiten. Das ist ähnlich wie bei einem Kunstwerk.“ Man müsse dann zunächst den Schöpfer des Werks um Erlaubnis fragen.


Viele Nutzer von sozialen Medien veröffentlichen regelmäßig und mit viel Spaß Fotos Ihrer Speisen oder Getränke. Verbietet Ihnen der Restaurantchef das Fotografieren nicht, dürften Sie nur in wenigen Fällen eine Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines solchen Bildes begehen. Der Schutz des Urheberrechts entsteht nämlich nur für persönlich geistige Schöpfungen. Außerdem muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden. Bei normalen Speisen ist dies eher selten der Fall. Gleicht Ihr Essen hingegen einem Kunstwerk, könnte tatsächlich ein Fall einer Urheberrechtsverletzung vorliegen.


Genauso wenig wie der Begriff der Kunst kann die Schöpfungshöhe eines Werkes pauschal festgelegt werden. Entsprechend kann es bei der Veröffentlichung eines Fotos einer Speisekarte keine eindeutige Antwort geben. Es kommt zunächst darauf an, ob die Speisekarte eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht hat. Sie muss sich beispielsweise durch die Gestaltung, Zusammenstellung oder Präsentation vom Alltäglichen und Üblichen abheben.


Werden ohne weitere Elemente wie Bilder, Texte oder besondere Überschriften lediglich die Speisen aufgelistet, fehlt es meist an der notwendigen Schöpfungshöhe. Ist die Karte hingegen besonders aufwendig gestaltet oder fällt sie durch eine ungewöhnliche Zusammenstellung auf, kann es sich durchaus um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Wann dies im Einzelfall zutrifft, kann nur durch ein Gericht endgültig entschieden werden.


Etwas klarer ist die Einordnung von Speisekarten, in denen Sie Fotos finden. Fotografien, zum Beispiel aber auch individuelle Zeichnungen dürfen Sie nicht ohne weiteres abfotografieren und veröffentlichen. Der Fotograf oder Künstler hat nämlich das Urheberrecht an diesem Werk. Der Restaurantbesitzer hat in der Regel ein Nutzungsrecht an den Werken. Da Sie aber kein Nutzungsrecht haben, dürfen Sie Fotos dieser Bilder auch nicht ins Internet stellen.





Letztlich kann Ihnen aber auch das Hausrecht des Restaurantbesitzers beim Fotografieren im Wege stehen. Dies hat zwar nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Als Inhaber kann der Betreiber Ihnen aber das Fotografieren ausdrücklich untersagen.



Grundsätzlich gilt: Holen Sie sich die Genehmigung des Restaurantbesitzers zu ihrem Vorhaben ein. So schützen sie sich vor eventuellen Repressalien.




Quelle: www.das-rechtsportal.de


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Quelle: D.A.S. – Rechtsportal

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